Reiseveranstalter pleite Pauschalreise, Flug, Hotel: Wie bekomme ich mein Geld zurück?

12. Juni 2024, 10:21 Uhr

Die Insolvenz von Reisekonzern FTI macht die Pläne vieler Urlauberinnen und Urlauber zunichte. Wie viele Reisende betroffen sind, ist noch nicht klar.

Insolvenzen bei einer Airline oder einem Reiseveranstalter sind leider kein Einzelfall. Nur wer eine Pauschalreise oder eine Kreuzfahrt gebucht hat, ist abgesichert. Juristen geben Tipps, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen.

Pauschalreise und Kreuzfahrt: Urlauber sind abgesichert

Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, können bei Insolvenz des Reiseveranstalters auf Sicherheiten zurückgreifen.

Alle Veranstalter innerhalb der EU müssen sicherstellen, dass betroffene Urlauber den Reisepreis erstattet bekommen und vom Urlaubsort zurückbefördert werden. Sie müssen die Absicherung durch einen Sicherungsschein nachweisen.

Auch eine Kreuzfahrt gilt rechtlich als Pauschalreise.

Meist versuchen Reiseanbieter, dass die bereits angetretenen Reisen planmäßig beendet werden können. Wenn das nicht möglich sei, wird eine Rückreise zum ursprünglichen Abflugort organisiert. Dabei hilft der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF).

Kreuzfahrtschiff
Eine Kreuzfahrt gilt rechtlich als Pauschalreise. Bildrechte: IMAGO/Martin Wagner

Was ist mit schon gebuchten, aber noch nicht angetretenen Pauschalreisen?

Diese werden meist abgesagt. Die Reiseveranstalter sind bei einer Insolvenz gesetzlich gezwungen, alle gebuchten Leistungen zu stornieren.

Der Reisesicherungsfonds erstattet das bereits gezahlte Geld für eine Pauschalreise. Auch hier gilt: Reine Hotelbuchungen sind als Einzelleistung nicht durch den Fonds abgesichert.

Ferienwohnung oder Hotel gebucht: Bekommen Sie Ihr Geld zurück?

Bei der Buchung eines Hotels oder einer Ferienwohnung in Deutschland gilt deutsches Mietrecht. Oft wird verlangt, das Hotel oder die Ferienwohnung schon vor dem Aufenthalt zu bezahlen. Geht der Vermieter zwischenzeitlich pleite, besteht die Gefahr, dass die Gäste auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Ist für die Übernachtungen bereits bezahlt worden, kann man das Geld nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurückfordern. Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Begleichung aller Forderungen aus, gehen einige Kunden unter Umständen leer aus.

Unser Tipp: Versuchen Sie sich mit dem Vermieter darauf zu einigen, erst bei der Beendigung des Aufenthalts zu zahlen. Das ist aber meist nur bei Direktbuchungen oder Hotels möglich.

Bei Buchungen im Ausland gilt ausländisches Recht. Da es Abweichungen gegenüber der deutschen Rechtslage geben kann, sollte man einen Rechtsanwalt im Ausland beauftragen.

Die blaue Taste einer Tastatur mit einem Bett und einem Mauspfeil drauf
Hat man nur die Ferienwohnung oder das Hotel gebucht, kann es schwierig werden, vor allem im Ausland. Bildrechte: PantherMedia/Karsten Ehlers

Nur Flug gebucht: Das sind Ihre Rechte

Einzelleistungen fallen nicht unter den gesetzlichen Absicherungsschutz für Pauschalreisen und sind somit nicht durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert.

Ist eine Airline, also die Fluggesellschaft, pleite, gilt: Wenn Sie nur den Flug gebucht haben, muss eine Airline ihre Insolvenz nicht absichern. Da sie schon vor dem Start die Bezahlung des Tickets fordern kann, tragen die Fluggäste das Risiko, dass der Flug nicht stattfindet.

Mit der Buchung hat man Anspruch auf die Durchführung des Fluges oder die Rückerstattung des Ticketpreises. Ist die Airline pleite, bleibt trotzdem nur die Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Abflugtafel weist auf Flugausfälle hin
Flugausfälle können für den Kunden bitter enden, müssen sie aber nicht. Bildrechte: imago/Sven Simon
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Umschau Di 11.06.2024 20:15Uhr 07:15 min

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Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 04. Juni 2024 | 16:15 Uhr

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