Aufpassen beim Parken Falschparker-Mythen: Kein Knöllchen? Von wegen!
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13. Juni 2024, 13:03 Uhr
Sie sind das Ärgernis eines jeden Autofahrers: Knöllchen hinter dem Scheibenwischer. Im Internet wimmelt es von fadenscheinigen Tricks, wie man den verhassten Strafzetteln angeblich entgehen kann. Aber stimmen die auch?
Bei Autofahrern sorgt das Thema Parken regelmäßig für Ärger und erhöhten Puls: Mal ist es der Streit um den anvisierten Parkplatz, mal ein Knöllchen unter dem Scheibenwischer - oder die Nachricht, abgeschleppt worden zu sein. Viele Autofahrer sind in Sachen Parkregeln nicht sattelfest - oder ignorieren sie bewusst. Wann droht Ärger?
Parkplatzverschwender werden bestraft!
Manche Ordnungsamt-Mitarbeiter nehmen ihren Job sehr genau. Dann gibt's schon mal ein Knöllchen, wenn das Auto nicht parallel zum Bordstein geparkt worden ist. Gesetzlich geregelt ist, dass am rechten Fahrbahnrand geparkt werden muss. Dass das dann parallel sein muss, wird daraus abgeleitet.
Ragt ein Auto in den Verkehr hinein und stellt damit eine Gefahr für andere dar, kann es sogar abgeschleppt werden. Daher ist es ratsam, die weißen Markierungen auf Parkplätzen genau zu beachten. Wer sein Auto schräg über eine der weißen Linien stellt oder gleich zwei Parkplätze blockiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Lücken freihalten ist verboten
Bei dieser Situation kochen regelmäßig die Emotionen hoch: Ein Autofahrer fährt am einzigen freien Parkplatz ein Stück weiter, um dann vorsichtig rückwärts einzuparken. Diese Zeit nutzt ein anderer Fahrer, um sich flink in die Lücke zu quetschen. Doch in diesem Fall heißt es: Pech gehabt! Denn eine Parklücke darf immer derjenige nutzen, der sie zuerst erreicht hat. Deshalb ist es auch untersagt, eine Lücke vom Beifahrer freihalten zu lassen.
Ist der Parkscheinautomat defekt, reicht die Parkscheibe
Ist der Parkscheinautomat defekt, können Autofahrer einfach die Parkscheibe ins Auto legen - und kostenlos parken. Allerdings ist man verpflichtet, erst einmal die Umgebung abzusuchen, ob sich nicht doch noch ein intakter Ticketautomat findet.
Gibt es keinen weiteren Automaten, reicht die Parkscheibe. Dann gilt die Höchstparkdauer, die auf dem Ticketautomaten angegeben ist. Um einen möglichen Streit mit dem Ordnungsamt von vornherein zu vermeiden, sollte die "Defekt"-Anzeige des Automaten mit dem Smartphone fotografiert werden.
Eltern- und Frauenparkplätze sind als Bitte zu verstehen
In vielen Parkhäusern und auf Parkplätzen sind extra Stellflächen für Frauen oder für Eltern mit Kindern ausgewiesen. Frauenparkplätze befinden sich meist in Nähe der Ausgänge, sind gut ausgeleuchtet und sollen so Autofahrerinnen mehr Sicherheit bieten. Zusätzliche Stellplätze sollen Eltern entlasten, die so ihre kleinen Kinder nicht erst zu einem weiter entfernten Parkplatz tragen müssen. Stellt man sich trotzdem drauf, ist das zwar nicht freundlich, aber keine Ordnungswidrigkeit.
In privaten Parkhäusern oder auf Supermarkt-Parkplätzen sieht das schon anders aus. Denn dann könnten Sie mit ihrer Zuwiderhandlung gegen das Hausrecht der Betreiber verstoßen.
Anders sieht das bei Stellflächen aus, die für Elektroautos ausgewiesen sind. Wer dort seinen Benziner oder Diesel parkt, kann bestraft oder gar abgeschleppt werden. Auch Behindertenparkplätze dürfen ohne entsprechendes Ausweisdokument nicht genutzt werden.
Parken nur für den konkreten Einkauf erlaubt
Auf vielen Supermarkt-Parkplätzen stehen Schilder mit den Aufschriften "Nur für Kunden" und "Nur mit Parkscheibe erlaubt". Dort dürfen Autofahrer wirklich nur für die Dauer ihres Einkaufs parken. Geht man davor oder danach in ein anderes Geschäft, kann das Auto theoretisch abgeschleppt werden. Für die Kontrolle ihrer Parkregeln dürfen die Betreiber auch private Parkdienste beauftragen.
Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen
Auf vielen großen privaten Parkplätze wird darauf hingewiesen: "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung". Viele Autofahrer nehmen an, dass an den Ausfahrten der Parkplätze dann die Rechts-vor-Links-Regel gilt. Das kann zu brenzligen Situationen führen. Denn die Rechts-vor-Links-Regel gilt auf Parkplätzen grundsätzlich nicht.
Nicht die Warnblinker anschalten!
Viele Autofahrer schalten kurz die Warnblinkanlage ein, wenn sie kurz falsch oder in zweiter Reihe parken. Anderen Autofahrern soll das signalisieren, dass man gleich wiederkommt. Doch vor Knöllchen schützt der Warnblinker nicht. Vielmehr macht der das Knöllchen erst recht fällig. Denn die Warnblinke darf ausschließlich genutzt werden, um vor Gefahrenstellen zu warnen. Kurz anzuhalten und innerhalb von drei Minuten weiterzufahren ist dagegen erlaubt.
Auch falsch herum ist falsch geparkt!
Autofahrer müssen nicht nur auf dem rechten Fahrstreifen fahren, sondern dürfen auch nur dort parken. Ausnahmen gelten bei Einbahnstraßen, um gefährliche Rangiermanöver zu verhindern, oder wenn auf der rechten Seite der Fahrbahn Schienen verlegt sind. Entdeckt man auf der anderen Straßenseite eine Parklücke und ist zum Wenden zu faul, können unter Umständen 15 Euro fällig werden.
Vor Knöllchen kann man sich nicht (mehr) drücken ...
Wer sein Auto fälschlich auf einem Parkplatz parkt, kann sich künftig nicht mehr vor der Zahlung eines Knöllchens drücken, indem er behauptet, sein Auto nicht selbst dort abgestellt zu haben. Kann oder will er den verantwortlichen Fahrer nicht benennen, bleibt er auf den Kosten sitzen. Das hat der BGH im Dezember 2019 beschlossen.
(Dieser Artikel wurde am 21.01.2020 zum ersten Mal veröffentlicht.)
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 05. März 2024 | 17:15 Uhr