Grundstück und Garten Tierhaltung - welche Regeln gelten im Wohngebiet?
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02. Februar 2024, 12:41 Uhr
Katzen, Hunde und Nagetiere sind typische Haustiere. Aber gehören auch Ziegen, Esel oder Gänse dazu? Welche Tiere darf man in der Stadt im Wohngebiet halten? BRISANT klärt auf, was "Kleintiere" sind und warum eine Bauverordnung maßgeblich ist.
Immer wieder landen Streitereien um Nachbars Tierliebe vor Gericht. Vor allem, wenn es nebenan müffelt, kräht, schnattert oder blökt. Denn Katze, Kaninchen oder Kanarienvogel sind nicht die einzigen tierischen Gefährten, die uns durchs Leben begleiten. Aber darf man in einem städtischen Wohngebiet auch Ziegen, Gänse oder Schweine im Hinterhof halten?
Da lohnt ein Blick in geltende Richtlinien: Interessanterweise enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung Regelungen zur Kleintierhaltung und den "Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung". Gemeint sind die Ställe, Gehege, Zwinger oder Futterstände, die genehmigt werden müssen, wenn sie auf einem Grundstück errichtet werden sollen.
Nun leuchtet ein, dass ein Kaninchenstall für zwei Hoppler kleiner ist als ein Stall für zehn Ziegen. Was aber genau ist ein "Kleintier"?
Was sind Kleintiere?
1984 urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass Kleintiere solche Tiere sind, "deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient."
Damit werden sie von Nutztieren unterschieden, die wirtschaftlich genutzt werden (Schafe, Kühe, Schweine, Honigbienen ...).
Was ist eine ungefährliche Haltung?
Als ungefährliche Haustiere gelten alle Tiere, die in Käfigen, Volieren, Terrarien oder Aquarien gehalten werden: Fische, Meerschweinchen, Echsen oder Wellensittiche. Sie machen keinen oder wenig Lärm und beschädigen die Wohnung nicht. Zusammen mit Hunden und Katzen zählen alle diese "Streicheltiere" zu den Kleintieren.
Krokodile, Tiger, Löwen oder Pumas gehören hingegen zu den gefährlichen Tieren und dürfen im Wohngebiet nicht privat im Hinterhof gehalten werden.
Was ist eine übliche Haltung?
Je größer die Tiere sind (und je mehr gehalten werden), desto mehr Auslauf brauchen sie und desto größer sind die Ställe. Ob Tiere gehalten werden dürfen, richtet sich laut Baunutzungsverordnung nach der Gebietseinstufung des Wohnumfeldes und nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung.
Charakteristisch für ein allgemeines Wohngebiet sind Wohnhäuser, Kitas und Geschäfte, nicht aber Tierställe. Eine Ziege ist halt kein Hamster.
Auf dem Land hingegen sind Enten, Schweine oder Ziegen eher "gebietstypisch und ortsüblich". Je ländlicher die Region, desto wahrscheinlicher ist es, auf sie zu treffen.
Esel, Ziegen und Gänse im Wohngebiet verboten
Schwierig wird es daher bei größeren, lauteren und intensiv riechenden Tieren. Esel, Schafe, Ziegen und Gänse gelten laut obiger Definition nicht als Kleintiere. Und selbst wenn sie als Freizeitbetätigung (= Hobby) gehalten werden, brauchen sie einen Stall und sind in der Stadt nicht ortsüblich.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden: Die Haltung von Ziegen, Gänsen und Pferden ist in reinen Wohngebieten verboten. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Haltung von drei Eseln, zwei Ziegen und zwei Schweinen untersagt.
Baurechtlich könnten auch Miniziegen oder Minischweine als Kleintiere durchgehen, wenn ihr Verschlag nicht größer als eine Hundehütte ist - und die ist ja erlaubt. Das muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, da Ziegen und Schweine mehr Gerüche verursachen als ein Hund. Außerdem brauchen Ziegen und Schweine bis zu 100 Quadratmeter Auslauf, alles andere wäre keine artgerechte Haltung.
Was ist typische Freizeitbetätigung?
Beliebt ist die Haltung und Zucht von Geflügel aller Art. Entscheidend ist, ob die Tierhaltung über das in einem reinen Wohngebiet "übliche Maß" hinausgeht. Wollen Sie Hühner halten, dürfen es höchstens 20 Hennen und 1 Hahn sein. 100 Tauben sind hingegen nicht erlaubt.
Maßgeblich ist immer das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft. Störungsfreies Wohnen muss in einem reinen Wohngebiet möglich sein. Lautes Hähnekrähen, Ziegengestank und Entengeschnatter sind für den direkten Nachbarn "unzumutbar" - Stichwort Rücksicht.
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 01. November 2022 | 17:15 Uhr