Vor dem nächsten Streik Verspätung und Zugausfall: Diese Rechte haben Bahnreisende jetzt
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01. Mai 2024, 16:22 Uhr
Der jüngste GDL-Streik ist zu Ende. Inzwischen scheint es für viele Bahnreisende Hoffnung auf eine baldige Einigung zwischen der Gewerkschaft und der Bahn zu geben.
"Beide Parteien sind zuversichtlich, in der nächsten Woche ein Ergebnis mitteilen zu können", teilten der Konzern und die Gewerkschaft am Samstag (16.03.) mit. "Die GDL sieht bis dahin von weiteren Streiks ab", heißt es weiter.
Wenn es erneut keine Einigung gibt und bei der Deutschen Bahn nichts mehr rollt, müssen Reisende das aber nicht hinnehmen. Wann haben Sie ein Recht auf Entschädigung? Wie kommen Sie trotzdem an Ihr Ziel? Ein Überblick.
Verspätung: Wann gibt es Entschädigung?
Wenn Sie wegen des Streiks viel zu spät oder gar nicht ankommen, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.
Wer 1 Stunde zu spät am Ziel ankommt, bekommt 25 Prozent des Fahrpreises erstattet, bei 2 Stunden muss das verantwortliche Bahnunternehmen 50 Prozent des Preises zurückzahlen.
Verspätungen beziehen sich immer auf die Ankunftszeit am Zielort. Verpassen Sie also wegen einer zehnminütigen Verspätung Ihres ersten Zuges den Anschlusszug und kommen dadurch am Zielbahnhof eine Stunde später an, haben sie Anspruch auf die Entschädigung.
Was ist mit meinem Deutschlandticket?
Wer mit dem 49-Euro-Ticket unterwegs ist, hat kein Recht darauf, kostenlos auf einen ICE umzusteigen. Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten hat man laut ADAC lediglich Anspruch auf eine Entschädigung von 1,50 Euro.
Wann kann ich mein Ticket kostenlos stornieren?
Wenn vor der Fahrt klar ist, dass ein Zug ausfällt oder mindestens 60 Minuten zu spät kommt, können Sie sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Das gilt auch, wenn beispielsweise nur einer von drei gebuchten Zügen ausfällt.
Wer bereits unterwegs ist und die Fahrt abbricht, kann sich den nicht genutzten Teil erstatten lassen. Wer zum Ausgangsbahnhof zurückfährt, bekommt beim Servicecenter Fahrgastrechte sogar den vollen Preis zurück.
Wie funktioniert die Ticket-Erstattung?
Die Bahn empfiehlt, sich Verspätungen von Mitarbeitenden bestätigen zu lassen. Die Verbraucherzentrale rät außerdem, Fotos von Anzeigetafeln zu machen, auf denen die verspäteten oder gestrichenen Züge stehen, oder Screenshots aus der App oder von der Internetseite zu erstellen.
Mit diesen Belegen, der Fahrkarte und dem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular kann die Reise reklamiert werden. Das Formular gibt es direkt im verspäteten Zug, im Reisezentrum der Bahn oder online zum Herunterladen. Die Unterlagen müssen an die Bahn geschickt oder im Reisezentrum abgegeben werden.
Wenn das Ticket online oder mobil gekauft wurde, kann die Entschädigung in der Bahn-App oder auf bahn.de beantragt werden. Wird eine Entschädigung unberechtigterweise abgelehnt, kann Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt eingereicht werden.
Wann übernimmt die Bahn die Kosten für Hotel und Taxi?
Wer abends an einem Bahnhof strandet und nicht weiter an sein Ziel kommt, hat Anspruch auf eine Unterkunft und den Transport dorthin sowie am nächsten Tag zurück zum Bahnhof. Dafür muss man sich am Serviceschalter melden.
Wer auf eigene Faust Taxi oder Hotel buchen will, sollte sich vorher unbedingt bestätigen lassen, dass das Bahnunternehmen keine Fahrt mehr an diesem Tag durchführen wird und nicht mit einer Unterkunft helfen kann.
Auch wenn man mit dem privaten Auto oder dem Bus fährt, können Kosten erstattet werden. Laut der Bahn werden nur Gesamtbeträge von höchstens 120 Euro erfasst. Bewahren Sie dann die Rechnungen auf, um sie später einzureichen. Das muss innerhalb von drei Monaten passieren.
Wegen Streiks nicht (pünktlich) am Arbeitsplatz?
Schwierig wird es für diejenigen, die für ihren Arbeitsweg auf die Bahn angewiesen sind. Einfach zu Hause bleiben ist keine Alternative. Wer wegen des Streiks im Homeoffice arbeiten oder kurzfristig Urlaub nehmen möchte, muss das so rechtzeitig wie möglich mit dem Arbeitgeber besprechen.
Ohne Arbeit hat man keinen Anspruch auf Lohn - das gilt auch, wenn man wegen eines Streiks zu spät am Arbeitsplatz erscheint. Das sogenannte Wegerisiko liegt immer beim Arbeitnehmer - egal ob bei Schnee, Sturm oder eben Streik.
Einen gesetzlichen Anspruch, die verpasste Arbeitszeit nachzuholen, haben Arbeitnehmer nicht. Es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag ist Gegenteiliges vereinbart.
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 11. März 2024 | 17:15 Uhr