Rechtlich abgesichert Vier Irrtümer über die Vorsorgevollmacht
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06. Juni 2024, 09:22 Uhr
Ein schlimmer Unfall, ein Mensch kann nicht mehr für sich selbst entscheiden - ein Albtraum! Gut, wenn es in solchen Fällen eine Vorsorgevollmacht gibt. "Wenn Sie selbst es nicht mehr können, muss jemand anderes für Sie Entscheidungen treffen und handeln - das regeln Sie in einer Vorsorgevollmacht", weiß Jurist Gilbert Häfner. Und das betrifft natürlich auch junge Menschen.
Formulare gibt es im Internet
Jeder, der volljährig ist, kann eine Vorsorgevollmacht verfassen. Spezielle Formulare sind dafür nicht notwendig. Wichtig ist nur, dass sie unterschrieben ist. Das Bundesjustizministerium bietet kostenlose Formulare zum Ausdrucken an.
Auch Angebote in leichter Sprache gibt es, zum Beispiel für Menschen mit Demenz.
Die Vollmachten dann dort hinterlegen, wo sie leicht gefunden werden können. Auch digitale Varianten, in Form von Chipkarten, gibt es. Das kostet allerdings Geld.
Was ist in einer Vorsorgevollmacht geregelt?
Die Vollmacht kann für alle möglichen Angelegenheiten oder auch nur für bestimmte Teilbereiche erteilt werden. Üblicherweise beinhalten Vorsorgevollmachten:
- die sogenannte Vermögenssorge: Dazu gehören die Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte.
- die sogenannte Personensorge: Sie umfasst zum Beispiel die medizinische Behandlung.
Gibt es keine Vorsorgevollmacht, kann es passieren, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer die Dinge regelt.
Irrtum 1: Ehepaare brauchen keine Vorsorgevollmacht
Seit 2023 gilt das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht. Ehepartner können im Fall des Falles medizinische Entscheidung treffen - allerdings nur sechs Monate lang. Und: Ärztinnen und Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Andere Entscheidungen, beispielsweise Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte, umfasst es nicht.
Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich laut Bundesjustizministerium deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
Irrtum 2: Für eine Vorsorgevollmacht braucht man einen Notar
Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn auch Grundstücksgeschäfte für den Bevollmächtigten möglich sein sollen. Für alle anderen Angelegenheiten reicht es, wenn z.B. das Formular des Bundesjustizministeriums ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben ist - ohne Notar oder Anwalt.
Irrtum 3: Wer eine Vorsorgevollmacht hat, braucht keine Patientenverfügung
Der Umfang medizinischer Behandlungen und Pflegewünsche können in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. "Wollen sie aber sichergehen, dass Ihr Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn Sie etwa im Koma liegen, brauchen Sie eine Patientenverfügung", sagt Jurist Gilbert Häfner. "Darin können Sie alle Eventualitäten regeln."
Die juristische Argumentation ist kompliziert, am Ende geht es aber darum, dass zum Beispiel der Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen nur vom Patienten selbst entschieden werden darf. Geht es im Härtefall um Leben und Tod, darf kein Bevollmächtigter dazwischen stehen. Besser also man hat beides: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Irrtum 4: Eine Vorsorgevollmacht deckt alle Bank- und Geldgeschäfte ab
Theoretisch stimmt das zwar, in der Praxis bestehen Banken und Sparkassen aber oft auf eine Bankvollmacht. Sprechen Sie deshalb im Vorfeld mit Ihrem Geldinstitut und lassen Sie sich eine entsprechende Bankvollmacht ausstellen.
Haben sie Konten bei mehreren Geldinstituten, müssen Sie sich jeweils eine eigene Bankvollmacht ausstellen lassen.
Quellen:
BRISANT
ARD Mittagsmagazin
MDR
Bundesjustizministerium
Dieses Thema im Programm: Das Erste | ARD Mittagsmagazin | 20. März 2024 | 12:10 Uhr