Seit April in Deutschland Cannabis-Legalisierung: Das gilt für Besitz, Konsum und Kauf
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07. Juni 2024, 14:43 Uhr
In Deutschland sind Anbau, Konsum, Besitz und Kauf von Cannabis, Gras oder Marihuana seit dem 1. April legal. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis gebilligt.
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Cannabis
Cannabis ist der Name der indischen Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Dieser Wirkstoff verursacht einen Rauschzustand.
Hierzulande sind zwei Cannabis-Produkte als Rauschmittel gebräuchlich: Marihuana und Haschisch. Ersteres bezeichnet die getrockneten Blütenblätter, Stängel und Blätter der Pflanze. Unter Haschisch versteht man das getrocknete Harz aus den Drüsenhaaren der weiblichen Pflanze.
Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis sind straffrei
Erlaubt sind für über 18-Jährige der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneten Pflanzenmaterials zum Eigenkonsum, die man auch im öffentlichen Raum mit sich führen darf. In der privaten Wohnung soll man bis zu 50 Gramm aufbewahren dürfen.
Beziehen können es Konsumenten voraussichtlich ab Juli über sogenannte "Cannabis-Clubs", für die es eine Reihe von Auflagen gibt. Der Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Cannabis-Pflanzen soll bereits ab April erlaubt sein. Was darüber hinausgeht, muss sofort vernichtet werden.
Cannabis wird außerdem aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen, wo es bisher neben Heroin und anderen Drogen als verbotene Substanz gelistet ist - und damit entsprechende Strafen nach sich ziehen kann.
Was gilt für eigene Cannabis-Pflanzen?
Auch die Regeln für den Eigenanbau sind entschärft. Der erlaubte Besitz aus selbst gezogenem Cannabis von bisher geplanten 25 auf 50 Gramm angehoben. Die Strafbarkeit soll hier ab 60 Gramm greifen, darunter gilt der Besitz als Ordnungswidrigkeit.
Geerntet werden darf nur zum Eigenkonsum, nicht zur Weitergabe an andere. Samen, Pflanzen und geerntetes Haschisch und Marihuana müssen gegen Diebstahl und vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden - etwa mit abschließbaren Schränken und Räumen.
Im Gesetz wird zudem klargestellt, dass sich die erlaubte Besitzmenge auf getrocknetes Cannabis bezieht. Geht man davon aus, dass Cannabis bei der Trocknung etwa vier Fünftel des Gewichtes verliert, ist somit eine Ernte von bis zu 300 Gramm möglich. Ohne diese Änderung wäre es wohl gar nicht sinnvoll gewesen, die künftig erlaubten drei Cannabis-Pflanzen legal abzuernten.
Was gilt für Cannabis-Clubs bzw. Cannabis-Anbauvereine?
Erlaubt sind auch sogenannte "Anbauvereinigungen". Also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder mit Wohnsitz im Inland Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben - an einem Tag höchstens 25 Gramm Cannabis je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm.
Für 18- bis 21-Jährige sind monatlich 30 Gramm mit höchstens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) zulässig, das ist der Stoff mit der Rauschwirkung.
Die Clubs sind als nicht kommerzielle Vereine zu organisieren und brauchen eine Erlaubnis, die befristet gilt. Das Anbaugebäude darf keine Wohnung sein und keine auffälligen Schilder haben. Werbung ist tabu, auch Cannabis-Konsum direkt vor Ort. Anbauflächen und Lager müssen gesichert werden, für Transporte sollen Regeln gelten.
Außerdem soll jeder Verein ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen und einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen müssen, der sich schulen lassen und regelmäßige Auffrischungsschulungen machen muss.
Um gemeinschaftlich angebautes Cannabis zu bekommen, muss man es persönlich vor Ort entgegennehmen, den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen.
Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform, also als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch). Verboten sind Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln. Die Verpackung muss neutral sein.
Auf einem Infozettel müssen unter anderem das Gewicht in Gramm, die Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt in Prozent und Hinweise zu Risiken des Konsums aufgeführt werden.
Ein Kaufpreis darf nicht verlangt werden, finanzieren sollen sich die Vereinigungen durch ihre Mitgliedsbeiträge. Geregelt sind auch Dokumentationspflichten und amtliche Kontrollen.
Was gilt im eigenen Auto?
Auch hier hat sich etwas geändert, es wird wohl aber noch viele Diskussionen über einen neuen THC-Grenzwert geben. THC ist der Wirkstoff der Cannabispflanze, der hauptsächlich für die Rauschwirkung verantwortlich ist.
Eine Expertenkommission hat einen Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr vorgeschlagen. Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte, wird demnach eine maximale THC-Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum empfohlen. Der Wert ist mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar. Neben dem Grenzwert empfiehlt die Kommission außerdem ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten am Steuer, um den besonderen Gefahren des Mischkonsums gerecht zu werden.
Ein rechtlich bindender Grenzwert, ähnlich der 0,5-Promille-Marke bei Alkohol, existiert für Cannabis am Steuer bislang nicht. In der Vergangenheit wurde ein Wert von einem Nanogramm je Milliliter Blutserum toleriert. Der bisherige Wert galt als zu niedrig. Er kann noch Tage oder sogar Wochen nach dem Konsum überschritten werden.
Verkauf von Cannabis auch an Jugendliche?
Für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Weitergaben an Kinder und Jugendliche sind strafbar. Werden sie mit Cannabis erwischt, werden sie jedoch nicht strafrechtlich verfolgt. Sie sollen aber an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen, wenn die Polizei sie erwischt. Wer mit der Droge handelt, macht sich aber weiterhin strafbar.
Für 18- bis 21- Jährige gilt zudem ein verringerter THC-Wert bei der Abgabe von Cannabis.
Der Konsum "in unmittelbarer Gegenwart" von unter 18-Jährigen soll verboten sein, ebenso in Fußgängerzonen von 7:00 bis 20:00 Uhr. Untersagt ist Kiffen auch auf Spielplätzen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und jeweils in Sichtweite davon - also in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich. Zunächst waren 200 Meter angedacht.
Psychoaktive Auswirkungen durch THC Tetrahydrocannabinol (THC) ist für die psychoaktive Wirkung im Cannabis verantwortlich. Es bindet sich an sogenannte Cannabinoid-Rezeptoren, die sich im ganzen Körper - am häufigsten im Gehirn - befinden. Durch den Konsum von Cannabis wird das Gehirn regelrecht mit THC geflutet. Dadurch können alle Funktionen betroffen sein, die vom Cannabinoid-System gesteuert werden, zum Beispiel Motorik, Informationsverarbeitung oder das Gedächtnis.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Cannabis gehört nicht mehr zu verbotenen Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz und Konsum bleibt unter bestimmten Bedingungen straffrei.
- Für Erwachsene sind bis zu 25 Gramm pro Tag erlaubt, maximal 50 Gramm pro Monat, 18- bis 21-Jährige dürfen maximal 30 Gramm pro Monat bekommen (mit einer Obergrenze beim Wirkstoffgehalt von maximal 10 mg).
- Die Abgabe erfolgt über sogenannte Cannabis-Clubs, für die bestimmte Regeln gelten. Sie dürfen keine Werbung machen.
- Finanziert wird der Anbau im Verein über Mitgliedsbeiträge, es gibt also keinen Verkauf in dem Sinne.
- Maximal drei "weibliche blühende Pflanzen" sind im Eigenanbau erlaubt - geschützt vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche.
- In der Öffentlichkeit ist der Konsum nahe Schulen oder Kitas verboten.
- Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, wenn das damalige Verhalten nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden Ermittlungs- und Strafverfahren beendet, die nach dem neuen Recht keine Grundlage mehr haben.
- Eine Kampagne der Bundesregierung soll auf die Gefahren des Cannabiskonsums für junge Menschen aufmerksam machen.
(Dieser Artikel wurde erstmals am 19.10.2022 veröffentlicht und am 01.04.2024 zuletzt aktualisiert.)
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 26. Februar 2024 | 17:15 Uhr