StarsRoyalsHaushaltGesundheitLifestyle
Viele fiebern dem ersten Urlaubstag und einer Reise entgegen - und dann erwischt es einen. Bildrechte: Getty Images

Im NotfallKrank im Urlaub: So holen sie sich die Arztkosten zurück

22. November 2023, 10:33 Uhr

Der Urlaub soll die schönste Zeit des Jahres sein - doch dann wird man krank: Bett statt Strandliege. Was müssen Urlauber, die erkranken oder sich verletzen wissen? Wie findet man einen Arzt, wer bezahlt die Behandlung - und wie kommt man im Notfall wieder nach Hause? Hier gibt es die Antworten.

Endlich Urlaub und dann krank: Warum kommt das so oft vor?

"Leisure Sickness" (auf Deutsch: Freizeitkrankheit) heißt das Phänomen, wenn Menschen in ihrer freien Zeit krank werden. Die Ursache dafür liegt vor allem in der Zeit vor der Erholung.

Viele verausgaben sich vor ihrem Urlaub. Sie geraten in eine akute Stressphase, weil sie auf der Arbeit und Zuhause nichts unerledigt liegenlassen wollen. Die dabei ausgeschütteten Stresshormone schwächen das Immunsystem. Folge: Sobald der wohlverdiente Urlaub begonnen hat, wird man krank.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich im Urlaub krank werde?

Die meisten Urlauber packen sich vorsorglich eine Reiseapotheke mit den wichtigsten Medikamenten ein. Diese sollte zumindest Mittel gegen Kopfschmerzen, Durchfall oder Erkältung enthalten. Doch was, wenn man im Urlaubsland so richtig krank wird, man ärztliche Hilfe braucht oder ins Krankenhaus muss?

Das hängt vom Land ab. Empfehlenswert ist es, sich schon vor der Reise zu informieren. Ein guter Ansprechpartner ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland. Sie bietet Infomaterial über alle EU-Länder und andere Staaten, mit denen Abkommen bestehen, um sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vor Ort behandeln zu lassen.

Wen rufe ich im Notfall im Ausland an?

Bevor man in die Ferien schweift, sollte man sich über die Notrufnummern vor Ort informieren. In der Europäischen Union ist das besonders einfach, denn hier funktioniert überall die 112.

Der Euronotruf 112 ist überall in der EU gebührenfrei verfügbar. Alle 112-Anrufe werden an die Leitstelle vor Ort durchgestellt. So kann in jedem Fall schnell Hilfe geleistet werden. Die Nummer kann im Notfall selbst bei gesperrten Mobiltelefonen - ohne Netzvertrag, SIM-Karte, PIN oder Guthaben - kostenfrei gewählt werden.

Neben den EU-Mitgliedstaaten ist der Euronotruf in 16 weiteren europäischen Ländern verfügbar: beispielweise in Großbritannien, Liechtenstein und der Schweiz. Doch auch auf anderen Kontinenten kann man unter der 112 Hilfe rufen, etwa in den USA, Costa Rica oder Südafrika.

Wird im Urlaub Hilfe benötigt, ist in der gesamten Euopäischen Union der Euronotruf unter der 112 zu erreichbar. Bildrechte: Getty Images

Was muss ich vorlegen, um behandelt zu werden?

Im EU-Ausland und in einigen Nicht-EU-Ländern sichert die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) eine notwendige Behandlung ab. Zu finden ist sie auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Für wenige andere Länder (Bosnien-Herzegowina, Tunesien und Türkei) gibt es spezielle Auslandskrankenscheine, die man über die Krankenkasse bekommt.

Es kann vorkommen, dass die EHIC oder ein Auslandskrankenschein nicht akzeptiert werden. Man wird dann gegen direkte Bezahlung als Privatpatient behandelt.

Die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) hat jeder gesetzlich Versicherte in Deutschland. Bildrechte: Getty Images

In welchen Ländern gilt die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC)?

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Nordmazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)
  • Aufgrund EU-Zugehörigkeit ebenso: Azoren, Ceuta, Französisch-Guayana, Gibraltar, Gozo, Guadeloupe, Madeira, Martinique, Mayotte, Melilla, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin (französischer Teil)
  • Nach dem Brexit auch weiterhin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 

Worauf muss ich achten, wenn ich im Ausland zum Arzt gehe?

Wer sich im europäischen Ausland behandeln lassen muss, ist über seine (deutsche) gesetzliche Krankenkasse abgesichert. Vorausgesetzt, der gewählte Arzt oder das Krankenhaus ist in das Versorgungssystem des Reiselandes eingebunden. Nur dann erhalten Urlauber alle notwendigen Leistungen der Krankenkasse.

Achtung: Häufig empfehlen Hotelangestellte reine Privatärzte oder -kliniken. Diese nehmen nur private Zahlungen entgegen und haben keine Kassenzulassung.

Es ist deshalb ratsam, schon vor seiner Auszeit zu recherchieren, welche Ärzte grundsätzlich bei einer Erkrankung im Urlaubsland in Frage kommen. Informationen über Vertragsärzte oder -krankenhäuser erhalten Urlauber oft auch bei der Reiseleitung oder der örtlichen Gemeindeverwaltung.

Vorsicht bei der Wahl des Krankenhauses oder der Ärzte im Ausland. Behandlungen in Privatkliniken werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Bildrechte: Getty Images

Unterschiede bei Zuzahlungen und Eigenanteilen

Es kann sein, dass Reisende nicht alle Leistungen, die sie aus Deutschland und von ihrer Krankenkasse kennen, auch über die EHIC erhalten. Insbesondere bei zahnärztlichen Behandlungen gibt es in anderen Staaten häufig nur ein eingeschränktes Angebot.

Gut zu wissen: Leistungen, die bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können, dürfen von der Krankenkasse nicht im Ausland, auch nicht in EU-Ländern, erbracht werden.

Zu beachten ist außerdem, dass Zuzahlungen oder Eigenanteile im Ausland deutlich höher ausfallen können als in Deutschland. Diese werden in der Regel nicht von den deutschen Krankenkassen erstattet. So beträgt zum Beispiel die Zuzahlung bei einer Krankenhausbehandlung in Frankreich in der Regel 20 Prozent der Gesamtkosten.

Wichtig für Skifahrer oder Wanderer: Bergungskosten aus unwegsamem Gelände (z. B. Hubschraubertransport bei Skiunfällen) können in der Regel nicht oder nur zu einem geringen Teil erstattet werden. Auch ein Rücktransport nach Deutschland darf von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.

Ist eine Auslandsreisekrankenversicherung ein Muss?

Die gesetzlichen Krankenkassen können nur Leistungen erstatten, die in Ländern erbracht wurden, in denen die EHIC oder ein Auslandskrankenschein gelten. In allen anderen Reiseländern braucht man deshalb zwingend eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung.

Doch unabhängig vom Ziel ist eine Zusatzversicherung trotzdem sinnvoll und empfehlenswert, denn nicht alle Behandlungskosten werden von der heimischen Krankenversicherung übernommen.

Ein Problem sind beispielsweise Rücktransportkosten, die in den fünfstelligen Bereich gehen können. Diese Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht.

Auch hohe landestypische Eigenanteile bei einer stationären Krankenhausbehandlung, teure Privatbehandlungen oder Bergungskosten, zum Beispiel durch einen Hubschrauber, können nur über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät deshalb: Wer häufiger ins Ausland fährt, sollte eine dauerhafte Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Die gibt es schon für 10 Euro im Jahr.

Symbolbild: Auch wer im Urlaub krank wird, braucht ein Attest für den Arbeitgeber. Bildrechte: IMAGO/Zoonar

Brauche ich im Urlaub auch ein ärztliches Attest?

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub und wird arbeitsunfähig, zählen diese Tage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zu den Urlaubstagen. Stattdessen gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Dafür ist es aber nötig, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit per ärztlicher Bescheinigung nachweist. Verbringt er seinen Urlaub nicht zu Hause, muss er sich am Urlaubsort ein Attest vom Arzt besorgen.

Außerdem muss er den Arbeitgeber so schnell wie möglich per E-Mail oder Telefon darüber informieren, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist, wie lange die Erkrankung voraussichtlich andauern wird und wo er sich gerade aufhält.

Urlaubstage dürfen nicht einfach angehängt werden

Die Krankheitstage darf der Arbeitnehmer nicht einfach an den Urlaub anhängen. Ist er wieder arbeitsfähig und der ursprünglich geplante Urlaubszeitraum vorbei, muss er erstmal wieder zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber muss die entgangenen Urlaubstage erst zu passender Zeit nachgewähren.

Quellen und weiterführende Links

(Dieser Artikel wurde erstmals am 03. Juli 2023 veröffentlicht.)

Zum Thema

Dieses Thema im Programm:Das Erste | BRISANT | 04. Juli 2023 | 17:15 Uhr