Unfreiwillig ausziehen Was tun, wenn der Eigentümer Eigenbedarf anmeldet?
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25. Oktober 2024, 11:40 Uhr
Der Schock! Ein Brief vom Vermieter, darin die Kündigung - wegen Eigenbedarfs. So etwas passiert häufiger als man denkt. Die Rechtslage ist prinzipiell klar: Die Wohnung oder das Haus gehört jemandem und der darf dann natürlich auch einziehen - oder dessen Kinder, oder dessen Eltern.
Doch Mieterinnen und Mieter sollten ganz genau hinschauen, ob das Kündigungsschreiben so in Ordnung ist.
Was muss in dem Kündigungsschreiben stehen?
Die Wohnung darf wegen Eigenbedarfs nur gekündigt werden, wenn der Eigentümer selbst oder nahe Verwandte dort einziehen wollen. Je konkreter das in dem Schreiben steht, desto bessere Karten hat der Eigentümer. Nahe Verwandte sind: Kinder, Stiefkinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Onkel, Tanten, Bruder oder Schwester.
In dem Schreiben sollte auch plausibel stehen, wofür der Eigentümer die Wohnung braucht. Wollen er oder ein Verwandter "irgendwann" dort einziehen, ist das zu vage und kann somit unwirksam sein. Ein genaues Einzugsdatum muss aber nicht genannt sein.
Sind aber keine Gründe und keine Personen genannt, könnte die Kündigung unwirksam sein.
Gehört die Wohnung einer GmbH oder gar einer Aktiengesellschaft, darf gar nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.
Auf diese Fristen müssen Sie achten
Auch auf die Kündigungsfristen in dem Schreiben sollte man achten. Die sind abhängig davon, wie lange man schon in der Wohnung wohnt.
- Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren ist die Kündigungsfrist drei Monate.
- Nach fünf Jahren Miete verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate.
- Ab einer Mietdauer von acht Jahren liegt die Kündigungsfrist bei neun Monaten.
Drei Monate sind schnell vorbei. Der Tipp daher: Auch wenn man der Kündigung vielleicht widerspricht, sollte man schon mal den Mietmarkt checken.
Das bedeutet die Kündigungssperrfrist
Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn ein komplettes Mehrfamilienhaus in einzelne Wohnungen geteilt und verkauft wird. Besonders in gefragten Großstädten passiert so etwas. Dann gilt die sogenannte Kündigungssperrfrist, d.h. der neue Eigentümer darf dann erst nach drei Jahren kündigen.
In manchen Städten ist die Kündigungssperrfrist sogar noch länger. Örtliche Mietervereine haben da den Überblick und sind gute Ansprechpartner.
Was heißt soziale Härte?
Krankheit, Schwangerschaft oder fortgeschrittenes Alter können Gründe sein, weshalb Mieterinnen und Mietern nicht gekündigt werden darf. Das Stichwort heißt: soziale Härte. Ob die tatsächlich vorliegt, muss aber ein Gericht entscheiden. Wichtig ist allerdings, dass man der Kündigung spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten schriftlich widerspricht.
Weil der Wohnungsmarkt in vielen Gemeinden so angespannt ist, finden viele Mieter oft keine vergleichbare Wohnung: Entweder sind die neuen kleiner oder teurer - oder beides. Wichtig zu wissen: Nur, weil man keine vergleichbare Wohnung findet, heißt das nicht, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam ist.
Kompromisse mit dem Eigentümer suchen
Auch für viele Vermieter sind Kündigungen wegen Eigenbedarfs keine schöne Sache. Eventuell sind in solchen Situationen Kompromisse möglich, zum Beispiel längere Fristen für den Auszug oder der Verzicht auf Schönheitsreparaturen. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. Man muss nur miteinander reden.
Quellen und weiterführende Links:
BRISANT
Finanztip
Haus & Grund
RBB
Berliner Mieterverein
Deutschlandfunk Nova
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 13. September 2024 | 17:15 Uhr