Ein Mann bohrt ein Loch in ein Wand
Bohrlöcher in den Wänden: Muss der Mieter sie beim Auszug wirklich zuspachteln? Bildrechte: IMAGO/Addictive Stock

Rechte für Mieter Diese 5 Mängel muss der Vermieter beim Auszug akzeptieren

11. April 2024, 12:21 Uhr

Im Umzugsstress stellt sich oft die Frage: Muss ich beim Auszug eigentlich die Wände streichen? Sind die Kratzer im Parkett sehr schlimm? Und was ist mit den kaputten Fliesen im Bad? Nicht um alles muss man sich als Mieter kümmern. Diese 5 Mängel muss der Vermieter akzeptieren:

1. Selbst gestrichene Wände

Der Vermieter muss akzeptieren, dass der Mieter im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen selbst ausführt. Dabei besteht keine Pflicht, die Wände zu weißen. Allerdings darf die Wohnung auch nicht in grellen Farben gestrichen sein - gedeckte Farben sind erlaubt. Freunde oder Bekannte dürfen beim Malern zwar mithelfen, wichtig dabei ist aber, dass die Wände "fachgerecht" gestrichen werden.

Dübellöcher muss der Vermieter übrigens auch akzeptieren, solange die Wand nicht aussieht wie ein "Schweizer Käse". Im Zweifel die Löcher einfach zuschmieren.

2. Kratzer auf dem Fußboden

Für leichte Kratzer auf dem Boden oder Druckstellen auf dem Parkett muss der Mieter nicht aufkommen. Diese Mängel sind mit den Mietzahlungen abgedeckt. Kratzer auszubessern gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die ein Mieter beim Auszug leisten muss.

Generell muss der Vermieter Abnutzungen in der Wohnung nach einem langen Gebrauch durch den Mieter hinnehmen. Bei Brandlöchern, Weinflecken oder anderen Schäden am Fußboden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter jedoch nachbessern.

Ein Zimmer mit Fensterfront
Leichte Kratzer im Parkett oder Druckstellen im Fußboden sind normale Abnutzungserscheinungen. Bildrechte: IMAGO/Addictive Stock

3. Abnutzung in Badezimmer oder Küche

Doch nicht nur der Fußboden kann Abnutzungsspuren aufweisen. In der Wohnung können auch weitere kleine Defekte auftreten: ein verkalkter Duschkopf beispielsweise, ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank einer Einbauküche oder kleine Absplitterungen an den Badezimmerfliesen.

Hierbei handelt es sich um eine natürliche Abnutzung der Wohnung, für die der Mieter keinen Ersatz leisten muss. Auch verfärbte Fugen im Bad muss der Vermieter hinnehmen.

4. Keine Grundreinigung

Häufig steht im Mietvertrag, dass die Wohnung "besenrein" übergeben werden muss. Es reicht tatsächlich ordentlich zu kehren und grobe Unreinheiten zu entfernen. Selbst die Fenster muss ein Mieter bei seinem Auszug in diesem Fall nicht putzen, sondern nur Klebereste oder Dekoration entfernen.

Spinnweben im Keller müssen für eine besenreine Übergabe allerdings entfernt werden. Eine Grundreinigung kann der Vermieter aber nicht verlangen.

5. Nachträgliche Mängel

Beim Auszug halten Mieter und Vermieter alle Mängel in einem Übergabeprotokoll fest. Wenn das Protokoll von beiden Parteien unterschrieben ist und später weitere Schäden festgestellt werden, kann der Vermieter diese nicht nachträglich in Rechnung stellen.

Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 27. Februar 2024 | 17:15 Uhr

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