Diese Rechte haben Großeltern Kein Kontakt zu Oma und Opa - ist das erlaubt?
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14. März 2024, 14:37 Uhr
Für viele Kinder ist das Wochenende bei den Großeltern ein kleines Abenteuer und eine große Bereicherung in ihrer Entwicklung. Auch für die Eltern bedeutet die Kinder-Pause eine psychische und physische Entlastung. In einigen Fällen führt ein Streit oder eine Scheidung aber plötzlich dazu, dass Oma und Opa keinen Kontakt mehr zu ihren Enkelkindern haben dürfen. Ist das überhaupt erlaubt?
Das Umgangsrecht: Wer kann davon Gebrauch machen?
Das Umgangsrecht ist Teil des Familienrechts und drückt den Anspruch eines Kindes auf Umgang mit anderen Personen aus. (§1626 BGB).
Neben den Eltern, die meist das Sorgerecht innehaben, können auch andere Bezugspersonen umgangsberechtigt sein. Dafür müssen sie mit dem Kind aber in einer engen sozial-familiären Beziehung stehen oder gestanden haben.
Unterschied Sorgerecht vs. Umgangsrecht Das Sorgerecht obliegt meist den Eltern und hat die angemessene Versorgung der Kinder zum Ziel. Damit werden wichtige Entscheidungen zur Lebensführung des Kindes getroffen. Das Umgangsrecht soll, wie auch das Sorgerecht, zum Kindeswohl beitragen, bezieht sich aber auf den Umgangskontakt zwischen Kind und Eltern, Verwandten oder anderen Personen.
Aus § 1685 Abs.1 BGB ergibt sich auch das Umgangsrecht der Großeltern, allerdings gibt es große Unterschiede im Vergleich zum Umgangsrecht der Eltern.
Großer Unterschied zum Umgangsrecht der Eltern
Großeltern haben nur Recht auf Umgang, wenn dieser eindeutig dem Kindeswohl dient. Eltern sind zum Umgang mit ihren Kindern nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, weil davon ausgegangen wird, dass der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.
Kann das Umgangsrecht verweigert oder eingeklagt werden?
Oma und Opa kann das Umgangsrecht verweigert werden, sofern der Umgang dem Kindeswohl nicht förderlich ist, beispielsweise wenn das Kind durch einen Streit zwischen Eltern und Großeltern in einen Loyalitätskonflikt gerät oder Großeltern den Erziehungsstil der Eltern übergehen.
Vor dem örtlichen Familiengericht können Großeltern das Umgangsrecht einklagen, wenn die Eltern den Umgang verweigern. Jedoch sollten alle Beteiligten zum Wohl des Kindes zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen, beispielsweise mit Unterstützung des Jugendamtes.
Welche Rolle spielen die Enkel bei dieser Entscheidung?
Die Enkelkinder können nicht alleine bestimmen, ob sie den Umgang verweigern oder ihm zustimmen. Allerdings fließt ihr Wille in die Entscheidung des Richters ein. Ab dem 14. Lebensjahr müssen die Kinder persönlich angehört werden. Davor ist das nur nötig, wenn es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Das Gericht entscheidet aber immer nach Kindeswohl, auch wenn dadurch die Wünsche des Kindes missachtet werden.
Besuchszeit und Erziehung: Was dürfen Oma und Opa?
Wie oft die Großeltern ihre Enkel und Enkelinnen besuchen dürfen, ist nicht im Gesetz geregelt und muss im Streitfall vom Familiengericht beschlossen werden. Das Urteil hängt dann stark vom Alter des Kindes, der schulischen und freizeitlichen Auslastung des Kindes und der Entfernung der Wohnorte ab. Nicht nur Besuche sind Teil des Umgangsrechts, auch Telefonate, Briefverkehr etc. fallen darunter.
Bei der Erziehung müssen sich die Großeltern grundsätzlich an die Vorgaben der Eltern halten. Nur wenn Erziehungsmaßnahmen eindeutig das Kindeswohl gefährden, dürfen und müssen sie von den Großeltern missachtet werden.
Was im Kindergarten oder auf Reisen zu beachten ist
Die Kinder zum Kindergarten zu bringen ist auch für Großeltern kein Problem. Die Abholung der Kinder darf jedoch nur erfolgen, wenn die Großeltern zuvor als Abholberechtigte angegeben wurden. Oma und Opa sollten sich dann vor Ort ausweisen können.
Bei (längeren) Ausflügen mit den Großeltern sollten die Eltern vorab eine Reisevollmacht und eine Vollmacht für medizinische Notfälle ausstellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Großeltern beispielsweise an Flughäfen oder Grenzen mit ihren Enkelkindern ausreisen dürfen und die Kinder im Notfall schnell versorgt werden können.
Welche Pflichten haben Großeltern - und welche nicht?
Auch wenn es eine enorme Entlastung für die Eltern sein kann, wenn sie ihre Kinder für einen Abend bei den Großeltern lassen dürfen, müssen Oma und Opa ihre Enkelkinder nicht betreuen und können nicht dazu gezwungen werden.
Vormundschaft und "Elternzeit"
Ist ein Elternteil minderjährig und befindet sich noch in der Ausbildung, können sich die Großeltern "Elternzeit" nehmen, um das Enkelkind zu betreuen, sofern das Kind dann auch bei Oma und Opa lebt (§15 Abs. 1a BEEG).
Wird für das Kind ein neuer Vormund gesucht, weil die Eltern es nicht betreuen können, werden die Großeltern vorrangig berücksichtigt, müssen die Vormundschaft aber nicht verpflichtend übernehmen.
Wer zahlt Unterhalt?
Auch wenn in der Regel die Eltern zum Kindesunterhalt verpflichtet sind, kann es in manchen Fällen vorkommen, dass Großeltern ihren Enkeln und Enkelinnen Unterhalt leisten müssen, weil die Eltern nicht dazu in der Lage sind (§ 1606 Abs. 2 BGB).
Wo dürfen die Enkelkinder wohnen?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt für gewöhnlich bei den Eltern. Mit ihrem Einverständnis können die Kinder aber auch bei ihren Großeltern wohnen. Die Eltern müssen dann anteilig Unterhalt für das Kind zahlen. Ist dies nicht möglich können die Großeltern auch Pflegegeld beantragen (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB).
Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht können die Eltern sich auch dazu entscheiden mit dem Kind ins Ausland zu ziehen. Kommt es dabei zu Uneinigkeiten, ist auch hier eine gerichtliche Entscheidung von Nöten.
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 14. März 2024 | 17:15 Uhr