Finanzen Trennung oder Scheidung: Wer muss wem wie viel Unterhalt zahlen?
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28. November 2024, 08:57 Uhr
Scheiden tut weh... Was für den Abschied vom Winter ironisch gemeint ist, gilt für so manche Ehe, die in die Brüche gegangen ist, umso mehr. Denn schmerzhaft kann nicht nur das Liebes-Aus sein, sondern auch der finanzielle Aderlass, der mit der Trennung einher geht. Wann muss nach einer Scheidung Unterhalt an den Ex-Partner gezahlt werden - und weshalb ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Nach der Scheidung: Jeder ist für sich selbst verantwortlich!
In Deutschland muss jeder Ehegatte nach einer Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten hat nur, wer dazu nicht in der Lage ist und bereits während der Ehe bzw. des Scheidungsverfahrens bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind in den §§ 1570 bis 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Das besagt, dass in Fällen der Betreuung eines Kindes, aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosigkeit, einem nicht ausreichenden Gehalt oder aufgrund einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner fällig werden können.
Wird dieser erst nach einer Scheidung arbeitslos, muss der Ex-Partner also keinen Unterhalt leisten.
Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden
Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass dieser bedürftig ist - egal um welchen der beiden Ehepartner es sich handelt. Das ist der Fall, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann - und das bereits während der Ehe bzw. des Scheidungsverfahrens.
Dann ist der laufende Unterhalt durch die Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Wieviel Unterhalt muss man dem Ex-Partner zahlen?
Aber: Wer nicht zahlen kann, der muss es auch nicht. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein. Das ist er, wenn er imstande ist, für den Unterhalt des Ex-Partners aufzukommen, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Und: Unterhaltverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern haben Vorrang. Bleibt nach der Versorgung der Kinder nicht ausreichend Geld übrig, geht der Ex-Ehegatte leer aus.
Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.
Ist der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig, braucht er nur ein Teil des Unterhalts zu zahlen. Ferner sind im Bürgerlichen Gesetzbuch weitere Gründe aufgezählt, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann - etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und dadurch versorgt ist.
Was gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nach einer Trennung?
Ganz ähnlich sieht das Unterhalts-Szenario bei eingetragenen Lebenspartnerschaften aus. Auch in diesem Fall ist nach der Trennung jeder Partner für sich selbst verantwortlich.
Ist einer von ihnen dazu außerstande, hat er nach § 16 LPartG gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt. Damit gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften die gleichen Ausführungen zur Unterhaltspflicht wie für geschiedene Ehepaare.
Unterhalt vorab per Ehevertrag vereinbaren
Um im Trennungsfall Streit um die Finanzen zu vermeiden, entscheiden sich immer mehr Paare dazu, vor der Eheschließung einen Ehevertrag zu schließen und diesen notariell beglaubigen zu lassen. Denn wem welcher Anteil eines Vermögens gehört, das ist vom Güterstand der Ehegatten abhängig. Und der kann schon im Vorfeld geregelt werden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt hierfür drei mögliche Formen fest:
- Zugewinngemeinschaft: Jedem Ehepartner gehört das finanzielle Vermögen, dass er vor oder während der Ehe erworben hat. Allerdings findet bei einer Scheidung dann ein Zugewinnausgleich statt.
- Gütergemeinschaft: Das Vermögen beider Eheleute einschließlich Zugewinn wird als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet. Bei einer Scheidung wird das Gesamtvermögen hälftig aufgeteilt.
- Gütertrennung: Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er vor bzw. während der Ehe erworben hat, für sich. Ein Anteil am Vermögen des Ex-Partners ist ausgeschlossen.
Haben sich Ehepaare gegen einen Ehevertrag entschieden, leben sie automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen und kann damit machen, was er will.
Einen Ehevertrag sollte man dann abschließen, wenn die Eheleute etwas vereinbaren wollen, was aus ihrer Sicht fair ist - es muss nicht gleich verteilt sein - um dann, sollte die Ehe scheitern, einen fairen Ausgleich für beide Ehegatten zu finden.
Regelungen zum Versorgungsausgleich
Neben dem Güterrecht und dem Unterhalt ist ein weiterer wichtiger Punkt, der durch einen Ehevertrag vorab geregelt werden kann, der sogenannte Versorgungsausgleich, eine Regelung bezüglich der erworbenen Rentenanwartschaften.
Das Versorgungsausgleichgesetz sieht vor, dass bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zur Hälfte dem anderen Ehepartner gutgeschrieben werden.
Zahlt ein Ehepartner - bedingt durch die Höhe des Einkommens oder Teilzeitarbeit - wesentlich höhere Beiträge als der andere, kann das im Falle einer Scheidung im Rentenalter zu einem wirtschaftlichen Dilemma führen.
Ändern lässt sich das durch eine vertragliche Regelung, die allerdings der Genehmigung durch ein Familiengericht bedarf. Das sorgt dafür, dass im Rentenalter ein angemessener Ausgleich zwischen den Partnern erfolgt.
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 13. März 2023 | 17:15 Uhr