
Zu Hause bleiben? Streik in der Kita - Das müssen Eltern wissen
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19. Oktober 2023, 16:33 Uhr
Streiks am Flughafen, bei der Bahn und im Nahverkehr machen vielen Arbeitnehmern den Arbeitsalltag nicht gerade leicht. Auch wenn die Kita der eigenen Kinder streikt, gibt es Herausforderungen für Eltern, die es zu meistern gilt. Und zwar so:
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Wenn die Kita wegen eines Streiks geschlossen bleibt und auch sonst keine Notbetreuung möglich ist, können Eltern dann einfach zu Hause bleiben? Nein, sagt Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Berufstätige Eltern müssen zunächst alles versuchen, ihre Kinder anderweitig betreuen zu lassen. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Keine Angst vor Kündigung
Eltern, die wegen einer Kita- oder Schulschließung nicht zur Arbeit kommen, müssen keine Angst vor einer Kündigung haben. Denn laut Paragraf 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Arbeitnehmende die Leistungspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verweigern, wenn ihnen die Erbringung dieser Leistung nicht zumutbar ist - etwa, weil sie aufgrund eines Streiks in der Kita ihr Kind selbst betreuen müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Wie viele Tage Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Kita-Streik insgesamt der Arbeit fernbleiben dürfen, ist nicht eindeutig geregelt - das Gesetz spricht von einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit". Arbeitsrechtsexperten gehen hier regelmäßig von zwei bis drei Tagen aus, dann müssen Eltern die Betreuung anders organisiert haben.
Vergütung - Abstimmung mit dem Arbeitgeber nötig
Auch das Thema Geld ist im BGB geregelt. Grundsätzlich besteht auch im Fall eines Kita-Streiks ein Anspruch auf Vergütung", so der Fachanwalt. Grundlage ist hier Paragraf 616. Es kann aber sein, dass der Paragraf durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Bredereck empfiehlt daher immer eine enge Abstimmung mit dem Arbeitgeber: "Vielerorts wird in solchen Fällen eine Arbeit im Homeoffice möglich sein."
Darüber hinaus gilt: "Je länger der Streik angekündigt war, umso eher wird man annehmen, dass die Arbeitnehmer sich darauf einstellen konnten", so Bredereck. Wer hier nicht für eine anderweitige Betreuung sorgt, müsse damit rechnen, am Ende keine Vergütung zu bekommen.
Die Erstattung von Kita-Gebühren ist in Einzelfällen möglich. Einen Anspruch gibt es aber nicht, da es sich praktisch um "höhere Gewalt" handelt.
Überblick: Kinder-Betreuung im Streikfall
- Homeoffice: Ist die Arbeit im Homeoffice problemlos möglich, sollte nichts dagegen sprechen, diese Möglichkeit im Streikfall in Erwägung zu ziehen.
- Urlaub nehmen: Ist noch Resturlaub vorhanden, können Eltern immer versuchen, diesen für Streiktage zu nehmen. Hier ist es aber ratsam, beim Arbeitgeber nicht erst am Streiktag mit der Tür ins Haus zu fallen. Das lässt sich natürlich nur verhindern, wenn ein Streik langfristig angekündigt ist.
- Kind zur Arbeit mitnehmen: Wenn am Arbeitsplatz nichts dagegen spricht und der Arbeitgeber sein "Okay" gegeben hat, spricht nichts dagegen, das Kind zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Sind auch andere Kollegen betroffen, kann man sich die Betreuung der Kinder bei der Arbeit möglicherweise auch teilen und Gruppen bilden.
- Familie/Babysitter/Tagesmutter: Wenn es keine Möglichkeit gibt, das Kind zur Arbeit mitzunehmen oder im Homeoffice zu arbeiten, bleibt nur der Weg über einen Babysitter oder eine Tagesmutter. Auch Freunde, Nachbarn und Familie können natürlich helfen undeinspringen. Generell gilt: Schnell vereinbaren, denn im Streikfall, vor allem wenn er bereits länger angekündigt ist, ist die Nachfrage groß.
- Zu Hause bleiben, ohne Arbeit: Wenn sich keine alternative Betreuung findet und auch kein Arbeiten von zu Hause aus möglich ist, bleibt trotzdem keine andere Wahl als zu Hause zu bleiben. Das (kleine) Kind kann nicht allein zu Hause bleiben, da das ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht wäre.
BRISANT/dpa
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 24. März 2023 | 17:15 Uhr