Person mit Warnweste und Verbandskasten
Ein Verbandskasten ist für jedes Auto Pflicht. Bildrechte: dpa

Zwei Masken Pflicht? Das müssen Autofahrer seit dem 1. Februar im Verbandskasten haben

19. Oktober 2023, 18:49 Uhr

Um im Notfall Hilfe leisten zu können, ist ein Verbandkasten das A und O. Seit Februar 2023 gelten für den Verbandskasten im Auto neue Regeln. Dann sollen zwei Corona-Schutzmasken enthalten sein. Eine Pflicht, noch nicht abgelaufene Verbandskästen nachzurüsten, gibt es allerdings nicht.

Autofahrer in Deutschland haben die Pflicht, im Pkw einen Verbandskasten mitzuführen. Welches Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden muss, richtet sich nach der DIN 13164 und dem §35 h der StVZO. 

Die DIN-Norm wurde am 1. Februar 2022 aktualisiert – bis zum 31. Januar 2023 lief eine Übergangsfrist. Bis dahin durften alte Verbandskästen weiter verkauft werden.

"Bei der geänderten DIN-Norm handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Vorschrift, sondern um die Fortschreibung des Stands der Technik, an dem sich die Fahrzeughersteller in der Praxis bei Neuwagen orientieren werden", teilte das Bundesverkehrsministerium auf Anfrage von BRISANT mit.

Masken rein, Verbandtuch raus

Nach der neuen DIN-Norm sollen seit dem 1. Februar 2023 immer zwei Corona-Schutzmasken im Verbandskasten sein. Eine FFP2-Maske ist dabei nicht verpflichtend. Dafür fällt allerdings ein Dreieckstuch weg. Ersatzlos gestrichen wird auch das kleinere Verbandtuch.

ABER: Der Gesetzgeber hat sich bisher noch nicht entschlossen, die Straßenverkehrsordnung dahingehend anzupassen. Laut Aussage des ADAC plant das Bundesverkehrsministeriums eine Anpassung des §35 h StVZO "derzeit nicht".

Das bedeutet, die neue DIN-Norm ist nicht rechtsverbindlich und trotz der Änderung müssen bereits bestehende Verbandkästen nach der alten DIN-Norm nicht mit Masken nachgerüstet oder gar ausgetauscht werden. Es droht demnach auch KEIN Bußgeld, wenn man keine Corona-Masken dabei hat.

Das Mitführen von medizinischen Gesichtsmasken im Auto hält der Bundesverband Medizintechnologie aber generell für sinnvoll. Die Einführung der "Maskenpflicht" im Verbandskasten hat übrigens auch nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Vielmehr sollen die Masken die Hemmschwelle bei der ertsen Hilfe senken. Ähnlich wie Handschuhe sind sie eine zusätzliche Schutzmaßnahme für Unfallopfer und Ersthelfer, sagt die stellvertretende BVMed-Geschäftsführerin, Dr. Christina Ziegenberg.

Verbandskasten mit Mund- und Nasenschutz nach der aktuellen DIN-Norm 13164
Nach der DIN müssen ab Februar zwei Corona-Masken enthalten sein. Bildrechte: IMAGO / imagebroker / Stephan Schulz

Inhalt kann ablaufen

Gerade Verbandmaterial und Kompressen haben ein Verfallsdatum, weil sie steril verpackt sind. In der Regel beträgt die Haltbarkeit mindestens vier Jahre. Sie müssen den kompletten Inhalt deswegen aber nicht entsorgen. Saubere Materialien wie Pflaster oder Rettungsdecken können Sie im Haushalt oder auf Wanderungen verwenden.

Übrigens: Fehlt Erste-Hilfe-Material oder ist es abgelaufen, riskiert man bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld von bis zu zehn Euro.

Das muss im Verbandskasten nach der neuen DIN-Norm drin sein:

  • 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, (5 m x 2,5 cm)
  • 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, (10 cm x 6 cm)
  • 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M 
  • 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G 
  • 2 Gesichtsmasken , mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
  • 1 Verbandtuch, DIN 13152-A (60 cm x 80 cm) 
  • 6 Kompressen (10 cm x 10 cm)
  • 2  Fixierbinden, DIN 61634-FB-6 
  • 3  Fixierbinden, DIN 61634-FB-8 
  • 1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D 
  • 1 Rettungsdecke (210 cm x 160 cm)
  • 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145 
  • 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455 
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre 
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung 
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset 
  • 1 Verbandpäckchen K

ADAC/DRK/BVMED/BMDV

BRISANT

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