Was der Arbeitgeber sieht Digitaler Krankenschein - So funktioniert's!
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30. September 2024, 08:16 Uhr
Früher waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, im Falle einer Krankschreibung innerhalb kürzester Zeit beim Arbeitgeber den Krankenschein vom Arzt abzugeben. Heute ist das anders: Für wen die elektronische Krankmeldung gilt und was es zu beachten gibt, erklärt BRISANT.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Wer sich seit 01. Januar 2023 krankschreiben lässt, muss sich nicht mehr um die Abgabe des Krankenscheins beim Arbeitgeber kümmern. Den sogenannten "gelben Schein" gibt es jetzt digital von der Arztpraxis direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dann nur noch bei der jeweiligen Gesundheitsversicherung abrufen.
Für wen gilt die elektronische AU?
Die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt vorerst nur für gesetzlich Krankenversicherte. Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte ändert sich zunächst einmal nichts, so die Verbraucherzentrale.
Privatpatienten erhalten ihren Krankenschein auch weiterhin in Papierform und müssen diesen an ihren Arbeitgeber und an die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle senden. Die AU in Papierform ist außerdem weiterhin notwendig, wenn Angestellte wegen kranker Kinder nicht arbeiten können.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die elektronische Krankmeldung gilt zwar für alle gesetzlich Krankenversicherten, werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Privatärzten, Reha-Kliniken, Physio- und Psychotherapeuten krankgeschrieben, muss die AU weiterhin schriftlich an den Vorgesetzten weitergeleitet werden.
Auch wer im Urlaub krank wird und deswegen ein längerer Aufenthalt im Ausland notwendig ist, muss seinen Krankenschein per Post an den Arbeitgeber senden. Ausländische Ärzte oder Kliniken können bisher keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber übermitteln.
Wie läuft die Ausstellung der AU beim Arzt ab?
Wer sich von seinem Hausarzt krankschreiben lässt, erhält nun lediglich einen Papierausdruck für die eigenen Unterlagen. Zukünftig soll es aber möglich sein, die AU auch in die elektronische Patientenakte einspeichern zu lassen.
Grundsätzlich gilt also: Wer sich krankschreiben lässt, muss den Krankenschein weder bei der gesetzlichen Krankenkasse noch beim Arbeitgeber einreichen. Lediglich eine unverzügliche schriftliche oder telefonische Abmeldung von der Arbeit sollte nicht vergessen werden.
Was tun bei technischen Problemen?
Sollten in der Arztpraxis technische Probleme auftreten, läuft die Krankmeldung in gewohnter Form ab. Die AU wird demnach von der Praxis ausgedruckt und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Krankenkasse geschickt. Die Daten werden dann mittels eines aufgedruckten Barcodes von den Gesundheitsversicherungen eingescannt, digitalisiert – und den Arbeitgebern bereitgestellt.
Was steht in dem Krankenschein an den Arbeitgeber?
Grundsätzlich erfährt der Arbeitgeber - genau wie beim früheren "gelben Schein" - weder die Diagnose noch den ärztlichen Befund des Patienten. Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber lediglich:
- den Namen der versicherten Person
- den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
Zudem erfährt der Arbeitgeber auch nicht, von welcher Ärztin oder welchem Arzt die Krankmeldung erfolgt ist. Die Daten der elektronischen AU werden immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung für den Arbeitgeber verfügbar sein.
Papierausdrucke weiterhin nötig?
Nicht alle Arbeitgeber haben zum 1. Januar 2023 technisch und organisatorisch aufgerüstet, um die AU digital bei den Krankenkassen abzurufen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) befürchtet deshalb, dass viele Arbeitgeber weiterhin Papierausdrucke von ihren Angestellten anfordern.
Arztpraxen sollen aus diesem Grund vorerst selbst entscheiden, ob sie die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber zusätzlich für ihre Patienten ausdrucken, um nachträgliche Anfragen und den damit verbundenen Mehraufwand zu vermeiden.
(Dieser Artikel wurde am 26.12.2022 zum ersten Mal veröffentlicht.)
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 22. Dezember 2022 | 17:15 Uhr